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  1. Zum Diskussionsfaden zur #Coronakrise
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Thema: Das Ver-Wertungswesen

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  1. 07.05.2022, 08:05 #1
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    Jörg Lenau
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    Das Ver-Wertungswesen

    Aufgrund meiner Ergründung der Begabungen und dessen Wesens Händling, habe ich eine Dokumentation über die Musikgruppe SPLASH aus den 90er mustergültig dazu aufbereitet, worüber sich dessen Gegebenheit und Umgang damit darlegt. Als fundierender Hintergrund, gegenüber der Begabung als solcher, erweist sich die Gegebenheit, dass wir alle in eine Welt hinein geboren werden, welche nicht die Unsrige ist und sich daraus das ausdifferenzierende äußerliche Erfüllungswesen vollzieht.

    Im Bezug der Musik, treffe ich hierin spezifisch auf einen Gegenstand, welcher sich dem gegenüber als regelrecht abstrus erweist, denn wie sich über die Dokumentarien darlegt, gelten 'nach wie vor' darin einzig die Musikkomponisten und Musiktexter als Urheber. Gravierend ist hierin, dass sich seit der einstigen Neuerung des Urheberschaftsrechts, deren Urheberschaft nicht (mehr) über Musiknoten und -texte begründet, sondern hingegen über die Tonträgerveröffentlichungen. Entsprechend begründen hierin die Musiker und Sänger das Urheberschaftswerk, jedoch erlangen diese selbst, in keiner Weise eine Urheberschaft (Musiknoten und -texte sind 'darin' überhaupt nicht involviert)!

    Abstrus ist damit verbunden auch, dass man aufgrund der Handhabe der GEMA, die Neuerung des Urheberschaftsrechts 'daraus hervorgehend' interpretiert, wohingegen sich diese doch auf Musik bezieht und Schriftwerke (substanziell) gar keine Musik sind - daraus selbst keine Musik heraus hervorgehen kann, sodass darüber auch Jegliches darüber verdreht wird.

    Wesentlicher Kernpunkt ist hierin, dass Musik und Gesang, in keiner Weise aus Schriftwerken überhaupt heraus hervorgehen können und ein ganz anderes Substanzwesen repräsentiert und somit es sich zugrundeliegend um ein unabdingbares ureigenes Schaffenswerk handelt. Zumal handelt es sich bei regulären 'personellen' musikalischen Vereinigungen, nicht um ein Verhältnis einer orchestralen Begründungs- und Umsetzungswesen, sondern um ein aus seinen Teilen sich vollziehende 'organi(satori)sche Einheit'.

    Wie man der Dokumentation entnehmen kann, so hatte sich speziell über diese Unbekanntheit gegenüber dieser Gegebenheit, diese Bandbreite an Musikwesen überhaupt derart etabliert, wohingegen zwischenzeitlich die weitläufige Aufgeklärtheit dem gegenüber steht, sodass es auch seine Veränderung darin erfahren hat. Als des Wesens Kern erweist sich hierin (abgesehen von den sich vollziehenden Machenschaften), dass man einst das Urheberrecht 'staatsrechtlich' in Kraft setzte, ohne damit verbunden, auch für eine dem entsprechende Einrichtung Sorge zu tragen, dem gegenüber die GVL sich einzig auf die Zweitverwertungsrechte bezieht, hingegen aus den Erstverwertungsrechten heraus eben auch einzig daraus hervorgehend generiert.

    Das Ver-Wertungswesen
    der veranlagten (musikalischen) Gaben
    https://www.sya.de/splash/
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  2. 07.05.2022, 09:27 Nach oben    #2
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    Avatar von nick nightingale
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    Danke
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    interessante gedankengänge, auch wenn ich jetzt deinen einstieg drei mal lesen musste und immer noch nicht genau weiß, was du jetzt genau gemacht hast

    ansonsten kann ich als mm passende lektüre zusätzlich auch „vorgemischte welt“ empfehlen.

    https://www.amazon.de/Vorgemischte-W...ps%2C73&sr=8-1

    vg

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  3. 07.05.2022, 09:59 Nach oben    #3
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    Jörg Lenau
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    Avatar von Jörg Lenau
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    Zitat Zitat von nick nightingale Beitrag anzeigen
    ansonsten kann ich als mm passende lektüre zusätzlich auch „vorgemischte welt“ empfehlen
    Darin besteht tatsächlich die Parallele, worum es sich bei mir in seinem Grunde dreht. Der Punkt hierin ist, dass diese 'künstliche Sprache' ihre ureigene Bedeutung hat. Sie stammt bedeutungstechnisch nämlich nicht, wie die Etymologien suggerieren, von den Dialekten ab - dies ist nur 'worttechnisch' der Fall, sondern diese begründete sich gemäß des Naturwissenschaftlichen, auf 'deren' Substanzwesen und somit vorausgehend auf dem Substantiv, welches im Dialekt gar nicht existiert (in der Wahrnehmung vollzieht sich das Erkennen von Objekten einzig als ein Resultierendes).

    Des Wesen Kern ist dem entsprechend, dass dieser Sprache Bildnisse nicht, wie in der natürlichen Sprache (des Dialektes), auf der Sinnenerfahrung begründet ist, sondern hingegen explizit eine Objektivität repräsentiert, welche das Subjekt(ive) nicht enthält. Die Bildnisse der Sinnenerfahrung und dieser Sprache, sind dem entsprechend auch zwei völlig verschiedene.

    Genau hinter dieser Unbedachtsamkeit, steckt hingegen auch das, was ich zur Darstellung bringe, dass es darüber nämlich zu derartigen völligen 'Verdrehtheiten' gelangt und man gar nicht ersieht, womit man es 'tatsächlich' zu tun hat. Man sieht nur die Worte und nicht die Sache selbst. Darauf beruht auch meine aufbereitete Dokumentation, indem ich das, was als 'worttechnischer Schein' sich darbietet, darüber zur Aufklärung bringe. Gemäß dem, dass ich mich hier in einem Forum befinde, bringe ich hingegen ein derartiges 'auf den Punkt bringen' ein. Ohne Vorkenntnisse über das Sach- und Rechtswesen, kann man es natürlich hingegen auch generell nicht nachvollziehen.
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  4. 08.05.2022, 10:27 Nach oben    #4
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    vanAken
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    Ohne Vorkenntnisse über das Sach- und Rechtswesen, kann man es natürlich hingegen auch generell nicht nachvollziehen.
    Hallo Jörg, im Nachvollziehen scheitere ich bei dir leider schon auf der sprachlichen Ebene. Deine Bandwurmsätze sind mir auch mit mehrfachem Lesen nur schwer zugänglich. Es ist extrem anstrengend, am Ende eines Satzes noch zu wissen, wie er angefangen hat, zumal deine Verknüpfungen von Haupt- und Nebensätzen häufig nicht den gängigen Regeln der deutschen Sprache entsprechen - der Leser muss also zusätzlich zur inhaltlichen Arbeit noch strukturelle Fehlerkorrektur leisten.

    Vielleicht könntest du deine Aussagen nochmal in ganz (!) einfachen Sätzen wiederholen?

    Des Wesen Kern ist dem entsprechend, dass dieser Sprache Bildnisse nicht, wie in der natürlichen Sprache (des Dialektes), auf der Sinnenerfahrung begründet ist, sondern hingegen explizit eine Objektivität repräsentiert, welche das Subjekt(ive) nicht enthält. Die Bildnisse der Sinnenerfahrung und dieser Sprache, sind dem entsprechend auch zwei völlig verschiedene.
    Dies hingegen lässt mich befürchten, dass du mit Absicht versuchst, eine andere Sprache zu sprechen, die nur so aussieht wie Deutsch. Sollte das zutreffen, halte ich deine Kommunikationsversuche für ziemlich aussichtslos.
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  5. 08.05.2022, 14:59 Nach oben    #5
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    Moogman
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    Habe es aufgegeben weiterzulesen, schon die Kursivschrift ist mir zu anstrengend.
    Mehr sein als scheinen. (Helmuth Graf v.Moltke )
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  6. 08.05.2022, 15:47 Nach oben    #6
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    Jörg Lenau
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    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    Hallo Jörg, im Nachvollziehen scheitere ich bei dir leider schon auf der sprachlichen Ebene. ... .
    Danke für die Anmerkung. Ich habe den Text noch einmal neu verfaßt und hoffe, dass sich hierüber die Klarheit entsprechend vermittelt. Jedoch gilt es mir hervorzuheben, dass die Sache eben auch äußerst 'verwickelt' tatsächlich im Raume steht und dies äußerst 'zurechtgestrickt' einher geht.

    =====

    Über meine langjährige Ergründung der Begabungen und dessen Wesens Händling, bin ich darüber zum Resultat gelangt, dass wir alle in eine Welt hinein geboren werden, welche nicht die Unsrige ist und sich daraus das ausdifferenzierende äußerliche Erfüllungswesen vollzieht - in der Regel erbtechnisch bedingt. Über Begabungen verfügen und diese umsetzen, sind eben auch zwei verschiedene Gegebenheiten und alles hängt mit den personellen Umständen zusammen..

    Im Bezug der Musik, treffe ich jedoch auf einen Sachverhalt, welcher sich hingegen regelrecht als kulturelle Abstrusität, gegenüber dem künstlerischen Schaffenswerken erweist. Im Zuge meiner Aufbereitung einer Dokumentation über die Musikgruppe SPLASH aus den 90er, stellte sich dabei heraus, dass es bezüglich dem 'Urheberschaftswerke(l)n' einen gravierenden Bug gibt, welcher sich wie folgt darlegt.

    Man hatte einst staatsrechtlich das neue Urheberrecht etabliert. Gegenüber dem vormaligen Spezifikationswesen, bezieht es sich darin wortwörtlich auf "Werke der Musik". Wie sich dem gegenüber hingegen darlegt, bezieht man sich in seiner interpretierenden Anwendung 'stattdessen' darauf, was durch die GEMA vorgegeben ist, welche jedoch einzig Komponisten und Textdichter 'nach wie vor' als Mitglieder handhabt. Ist noch eine Sache, jedoch basiert deren Urheberschaftswerk nicht (mehr!) auf Musiknoten und Gesangstext, sondern dies erfolgt über die Tonträgerveröffentlichung und somit über das Werk der Musiker und Sänger, welche jedoch selbst gar keine Möglichkeit erlangen können, ihr Werken als Urheberschaft anerkannt zu bekommen, sondern einzig in Verbindung mit den Zweitverwertungsrechten über die GVL, was sich jedoch rein auf die 'Leistungsschutzrechte' bezieht.

    1. Als "Werke der Musik" werden einzig Musikkompositionen und Gesangstext anerkannt;

    2. der urheberrechtliche Nachweis, beruht auf den Werken der Musiker und Sänger (Aufzeichnung der Tonträger);

    3. Musiker und Sänger sind keine musikschaffende Künstler!

    Es ist eine Sache, wenn es sich hierin um orchestrale Verhältnisse handelt, wobei hingegen gerade darin doch Musiknoten und -texte die Norm sind und nach Vorgaben sich reine (ausführungestechnische) Interpretationen vollziehen, jedoch eine völlig andere, wenn es sich um organi(satori)sche Verbünde handelt und jeder hierin seinen ureigenen Teil einbringt (gemäß dem es bei SPLASH begann, jedoch verlustigt ging), wie auch bei einer einzelnen Personen, es sich doch völlig anders stellt.

    Der Punkt hierin ist, dass die Handhabe einst derart installiert wurde und wie hervorgehoben, man sich in der Ausführung, auf die Grundlagen des Händlings der GEMA beruft, jedoch diese gar nicht das Urheberrecht als solches, sondern einzig ihre Mitglieder repräsentieren (darin liegt der Hase begraben)! Wie verdeutlicht, hat sich hierin nichts etabliert, was die 'schaffenden' Musiker und Sänger auch urheberrechtlich repräsentiert, schützt und organisatorisch vertritt. Stattdessen besagt mir die 'Marktentwicklung', dass sie systematisch darüber außen vor gerieten, derart es sich auch bei SPLASH sogar innerhalb dessen Bestehens sich vollzog.

    Das Ver-Wertungswesen
    der veranlagten (musikalischen) Gaben
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  7. 08.05.2022, 20:25 Nach oben    #7
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    Habe das einmal gelesen und übersetze in unsere Muttersprache:

    1. "Händling" ist entscheidend
    Das "Händling" sei wesentlich für die Musik, nicht die in Noten und Worten ausgedrückten Sequenzen, Melodien, Harmonien, Rhythmik und Texte. "Händling" entstehe statt dessen durch Ausanandersetzung mit der physischen Welt.

    2. Folgerung: Die Darbietung als solche sollte damit urheberrechtlich geschützt sein, nicht Komposition und Text.

    3. Musikkomponisten und Musiktexter seien zu Unrecht Urheber
    Die Realität weiche von seiner Forderung ab, und gewieft wie der Autor formuliert, brauchte er für diese Erkenntnis eine Doku. Nach wie vor seien einzig die Musikkomponisten und Musiktexter Urheber. Zu Unrecht, wie er meint. Denn das Urheberschaftsrecht stütze sich auf die Tonträgerveröffentlichungen, die er aber den Musikern zurechnet und es für verfehlt hält, dass diese als Darbieter des Stückes nicht die Urheberschaft für die Musik erhalten. Der Kram von Komponisten und Textern sei als Schriftwerk gar keine Musik.

    4. Wegen dem falschen Urheberrecht sprieße das Unwesen an Komponisten und Textern nur so aus dem Boden
    Weil man fälschlicherweise Komponisten und Textern statt den Interpreten die Urheberrechte gebe, gäbe es dieses Unwesen an Komponisten und Textern ja nur.

    Ansonsten lesen wir ein Unwesen an Wesen:

    Musikwesen
    Substanzwesen
    Umsetzungswesen
    Das Ver-Wertungswesen

    Hahaha... Schon leicht skurriles "Urheberschaftswerk", welches wir hier bekommen. Warum benutzt jemand statt geläufiger Worte so Eigenschöpfungen? Kläglicher Versuch durch Entrückung originell, gar intellektuell zu wirken?

    "Urheberrecht staatsrechtlich...ohne...für eine entsprechende Einrichtung Sorge zu tragen. Die GVL beziehe sich einzig auf die Zweitverwertungsrechte..."

    Super Logo dann der Schlussatz:

    ...hingegen aus den Erstverwertungsrechten heraus eben auch einzig daraus hervorgehend generiert...

    ----

    Wertung: Das ist Quatschwesen. Der Autor kann nicht unterscheiden: Noten und Texte sind die Sprachen, welche das geschaffene Musikstück definieren. "Händling" individualisiert nur die Darbietung eines Stücks. Die eine Version ist geil, die andere nicht. Die Praxis zeigt auch, dass Interpreten Komponisten und Texter für sich arbeiten lassen. Das würden sie ja nicht machen, wenn es kein relevanter Beitrag wäre. Wenn ich richtig informiert bin, können viele klassische Musiker nur über Noten vorgegebene Stücke spielen. Damit entfällt die wesentliche Prämisse für die Folgerung. Viele Musiker würden ihn erschlagen, wenn er Komponisten und Texter vom Markt räumen würde, weil sie keinen Eigentumsschutz mehr genießen. Leute, nutzt eure Zeit sinnvoller.
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  8. 09.05.2022, 09:39 Nach oben    #8
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    vanAken
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    Zitat Zitat von Kleiner Mann Beitrag anzeigen
    Denn das Urheberschaftsrecht stütze sich auf die Tonträgerveröffentlichungen ...
    Und hier liegt das entscheidende Missverständnis, aus dem sich die ganze Kette von Fehlschlüssen ergibt.

    Urheberschaft ist geistiges Eigentum. Es ist nicht an die physikalische Existenz von irgendwelchen Trägern gebunden. Insbesondere wird jemand nicht zum Urheber eines Liedes, indem er es im Studio oder auf der Bühne singt (außer es handelt sich um eine Spontankomposition). In der Regel ist das Lied schon vorher dagewesen und der Urheber steht fest und ist unabänderlich.

    Auch die GEMA entscheidet nicht über Urheberschaft, sondern sie setzt bestehende Urheberrechte durch. Es ist vielleicht wichtig, diesen Unterschied zu erkennen.

    Jörg, wenn du anderer Meinung bist, dann erklär bitte mal die konkrete Situation, auf die diese Rechtslage deiner Meinung nach nur ungenügend passt. Was ist damals bei SPLASH schiefgelaufen? Vielleicht kommen wir so weiter. Ja, ich weiß, du hast eine lange Reportage dazu geschrieben, aber ehrlich gesagt ist es mir zu anstrengend, das zu lesen - dein spezieller Umgang mit Sprache, du weißt schon. Vielleicht kannst du es auf einer halben Seite in kurzen und einfachen Sätzen zusammenfassen. Danke.
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  9. 09.05.2022, 11:35 Nach oben    #9
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    Jörg Lenau
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    Das eigentliche Problem hierin ist, dass ja doch gar keine 'allgemeine' Klarheit besteht, sondern es sich hingegen als ein 'Zusammengebasteltes' erweist. So will ich dann einmal auf das zentrale Detail eingehen, um vor allem auch zu verdeutlichen, dass es gegenüber dem erfolgten Aufbringen, in keiner Weise darum dreht, den Komponisten und Textdichtern 'ihr Werk' abzusprechen.

    § 2 UrhG - Geschützte Werke
    1.) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
    1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
    2. Werke der Musik;
    3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
    4. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
    5. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
    6. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

    Wie man dem Wortlaut des UrhG entnehmen kann, findet der Vollzug der Schutzes, eben nicht, derart es seinen Vollzug erfährt, in seinem Bezug der ausgehenden geistigen Schaffenswerkes statt, sondern der Bezug ist seine 'physikalische' Präsenz. Man isoliert hingegen den Wortlaut "Werke der Musik" für sich und bezieht sich daraus hervorgehend auf die 'geistige Schöpfung', was jedoch nicht nur der Wesensart dieses Gesetzes widerspricht, sondern auch der Definition von 'Musik'.

    "Musik ist eine Kunstgattung, deren Werke aus organisierten Schallereignissen bestehen."

    Ich denke, dies verdeutlicht meine 'Sichtweise', denn zugrundeliegend handelt es sich bei Musiknotenwerken und Gesangstexten 'selbst', hingegen um Schriftwerke und NICHT um Musikwerke!

    Jedoch hat man aufgrund des sich vollziehenden Verlaufes, worin ursprünglich einzig die Komponisten überhaupt berücksichtigt wurden, infolge der Etablierung dieses Urheberrechtswesens, gar keine Präsenz für die Musiker und Sänger etabliert (außer der sich auf die Leistungsschutzrechte beziehende GVL der Tonträgerhersteller), wohingegen sich die GEMA einzig der Neuerung angepaßt hat 'für ihre Mitglieder' und daraus hervorgehend, diese als Richtwerk gelten, was die 'Norm' sei.

    Dem gegenüber beruht jedoch der zentrale Punkt meines Aufbringens vor allem auch darauf, dass in diesem Vollzug, nur ein Werk überhaupt Inhalt ist und das sind die Tonträger. Das Werk der Komponisten und Textdichter erfährt hierin überhaupt keine Berücksichtigung - ist gar nicht Inhalt - existiert überhaupt nicht. Die darauf beruhende 'Abbildung' repräsentiert einzig das Werk der Musiker und Sänger, welche jedoch in keiner Weise überhaupt eine Berücksichtigung ihres Schaffenswerkens erlangen. Schließlich kann aus den Noten und dem Text selbst, gar keine Musik heraus hervorgehen. Zumal findet in diversen Organisationswesen, es auch gar nicht derart statt, dass überhaupt Musiknoten und geschriebene Textvorlagen die Grundlage begründen. Auch dies findet in keiner Weise seine Berücksichtigung. Eine Aktualisierung hat somit auch tatsächlich gar nicht stattgefunden, sondern dies beruht auf seinem fortsetzenden Verharren im Althergebrachten.
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  10. 09.05.2022, 12:08 Nach oben    #10
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    Bin da völlig anderer Meinung.
    Kompositionen auf einem Notenblatt sind doch keine Schriftwerke.
    Mehr sein als scheinen. (Helmuth Graf v.Moltke )
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  11. 09.05.2022, 12:23 Nach oben    #11
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    Ja, durch die Einführung der Substantive der Hochsprache, hat man so einiges 'verdreht', doch hierin handelt es sich nach wie vor um 'Geschriebenes' (schreiben -> Schrift). Der Punkt ist, dass die Notenwerke ursprünglich ja das urheberrechtliche einzige Ermessungswesen begründete und da sich die Notenschrift explizit auf 'das Musik' bezieht, somit auch als Werk der Musik seine Grundlage erfährt. Hingegen war das Textwerk des Gesanges in den USA, ausgiebiger Auseinandersetzungsgegenstand geworden und wurde einzig anerkannt, wenn es auch Teil der Veröffentlichung ist. Und auch steht es generell darin zur Diskussion, dass es sich 'eigentlich' um ein reines 'Schriftwerk' handelt und somit auch dem Punkt 1 UrhG zugehörig ist und auch einzig in Verbindung mit dem Musikwerk, überhaupt als solches seine Grundlage erfährt.
    ZitierenZitieren

  12. 09.05.2022, 12:59 Nach oben    #12
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    § 2 UrhG - Geschützte Werke
    1.) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
    ...
    2. Werke der Musik;
    ...

    Wie man dem Wortlaut des UrhG entnehmen kann, findet der Vollzug der Schutzes, eben nicht, derart es seinen Vollzug erfährt, in seinem Bezug der ausgehenden geistigen Schaffenswerkes statt, sondern der Bezug ist seine 'physikalische' Präsenz.
    Das ist zu 100 Prozent falsch. Das "Werk der Musik" (als Ergebnis geistigen Schaffens) wird geschützt, und zwar unabhängig von der physikalischen Form, in der es vorliegt. Mit keinem Wort wird von einer physikalischen Präsenz gesprochen.

    Im Gegenteil, Werke, die ohne konkrete physikalische Präsenz nicht existieren (z.B. Gemälde oder Statuen), sind nicht geschützt durch dieses Gesetz. Deshalb fehlen sie in der Aufzählung. Es geht hier nur um nicht-gegenständliche Kunst.

    "Musik ist eine Kunstgattung, deren Werke aus organisierten Schallereignissen bestehen."
    Und für "Werke der Musik" brauchen wir hier nicht die musikwissenschaftliche Definition, sondern die juristische. Siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Musikwerk_(Urheberrecht)

    Ich denke, dies verdeutlicht meine 'Sichtweise', denn zugrundeliegend handelt es sich bei Musiknotenwerken und Gesangstexten 'selbst', hingegen um Schriftwerke und NICHT um Musikwerke!
    Als persönliche Sichtweise ist das natürlich erlaubt, aber es widerspricht der im UrhG gemachten Definition. Bei Musikwerken kommt es auf die Form (Noten, andere schriftliche Form, Bandaufnahme, ...) nicht an. Nicht die gedruckte Darstellung von Noten auf Papier stellt das schützenswerte Werk dar, sondern der musikalische Inhalt oder anders gesagt die musikalischen Einfälle, die darin stecken.

    Bei einem Buch (Schriftwerk) ist auch nicht die gebundene gedruckte Form schützenswert, sondern die erzählte Geschichte. Bei einem Computerprogramm ist nicht der Datenträger schützenswert, sondern die Ideen, die im Entwurf und im Quellcode stecken. Es geht um die gedankliche oder geistige Leistung, nicht um ein Stück bedrucktes Papier oder einen USB-Stick voller Daten. Erkenn bitte diesen Unterschied, sonst können wir nicht weiterreden.

    Deine Sichtweise ist eine juristische Phantasie, die mit der Realität nichts zu tun hat. In gewisser Weise selbst ein schützenswertes Gedankenwerk ...

    Jedoch hat man aufgrund des sich vollziehenden Verlaufes ... gar keine Präsenz für die Musiker und Sänger etabliert
    Mag sein. Aber das Urheberrecht ist nicht das Mittel, um das zu korrigieren.

    Dem gegenüber beruht jedoch der zentrale Punkt meines Aufbringens vor allem auch darauf, dass in diesem Vollzug, nur ein Werk überhaupt Inhalt ist und das sind die Tonträger. ...
    Eine Live-Aufführung ohne Tonträger ist demnach also kein Werk, dieselbe Darbietung im Aufnahmestudio hingegen schon? Interessante Sichtweise. Wenn sich das durchsetzt, dürfte kein Musiker mehr für eine Konzerttour anzuheuern sein - ist ja kein Werk und somit keine Entlohnung wert. Merkst du, wie unsinnig das ist?

    Die darauf beruhende 'Abbildung' repräsentiert einzig das Werk der Musiker und Sänger
    Nein. Das kreative Werk (und nur darum geht es im Urheberrecht) bleibt das des Komponisten und Texters. Die Arbeit der Musiker und Sänger ist zunächst mal nur darstellend, reproduzierend oder interpretierend und begründet keine Urheberschaft. Die Bezahlung dafür muss aus Künstlerverträgen erfolgen.

    Wenn ein Musiker am bestehenden Werk kreativ wird, zum Beispiel als Arrangeur, kann auch das ein urheberrechtlich relevantes und schützenswertes Werk sein. Das sollte man dann ggfs. geeignet dokumentieren, um Tantiemenansprüche geltend machen zu können.

    Schließlich kann aus den Noten und dem Text selbst, gar keine Musik heraus hervorgehen.
    Sorry, aber das kann nur jemand behaupten, der noch nie selbst Musik gemacht hat. Bist du eigentlich Musiker, wenigstens hobbymäßig? Oder theoretisierst du nur?
    Geändert von vanAken (09.05.2022 um 15:30 Uhr)
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  13. 09.05.2022, 13:34 Nach oben    #13
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    vanAken
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    Ja, durch die Einführung der Substantive der Hochsprache, hat man so einiges 'verdreht', doch hierin handelt es sich nach wie vor um 'Geschriebenes' (schreiben -> Schrift).
    Ächz. Und wenn die Noten nicht auf Papier gedruckt, sondern in Stein geritzt werden, ist es dann auf einmal Bildhauerei? Ich mein ja bloß ...

    Hingegen war das Textwerk des Gesanges in den USA, ausgiebiger Auseinandersetzungsgegenstand geworden und wurde einzig anerkannt, wenn es auch Teil der Veröffentlichung ist.
    Du hast eine Diskussion über deutsches Urheberrecht begonnen. Lass uns dabei bleiben und nicht ausweichen, ok?
    Geändert von vanAken (09.05.2022 um 14:56 Uhr)
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  14. 09.05.2022, 17:45 Nach oben    #14
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    Jörg Lenau
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    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    Mit keinem Wort wird von einer physikalischen Präsenz gesprochen.
    § 2 UrhG - Geschützte Werke
    1.) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
    1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
    2. Werke der Musik;
    3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
    4. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
    5. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
    6. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    Und für "Werke der Musik" brauchen wir hier nicht die musikwissenschaftliche Definition, sondern die juristische. Siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Musikwerk_(Urheberrecht)
    Wikipedia als juristische Grundlage?

    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    Sorry, aber das kann nur jemand behaupten, der noch nie selbst Musik gemacht hat. Bist du eigentlich Musiker, wenigstens hobbymäßig? Oder theoretisierst du nur?
    Was denn nun, musikwissenschaftliche Kenntnisse sind doch angeblich unnütz, somit auch die Erfahrung mit Musik!
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  15. 09.05.2022, 19:54 Nach oben    #15
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    § 2 UrhG - Geschützte Werke
    1.) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
    1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
    2. Werke der Musik;
    3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
    4. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
    5. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
    6. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
    Du hast immer noch nicht kapiert, dass es um den Inhalt geht, nicht um den Behälter. Vermutlich willst du es nicht kapieren. Vermutlich bist du ein Troll.

    Wikipedia als juristische Grundlage?
    Hast du nicht vorhin selber aus Wikipedia zitiert? "Musik ist eine Kunstgattung ..." - denkst du, ich finde deine Quellen nicht? Bewohner transparenter Bauwerke werden davor gewarnt, mineralische Bruchstücke als ballistische Geschosse einzusetzen.

    Was denn nun, musikwissenschaftliche Kenntnisse sind doch angeblich unnütz, somit auch die Erfahrung mit Musik!
    Und schon wieder ein grandioser Fehlschluss, du bist echt ein Meister darin. Musikpraktische Fähigkeiten sind immer von Vorteil.
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  16. 09.05.2022, 20:03 Nach oben    #16
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    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    Mit keinem Wort wird von einer physikalischen Präsenz gesprochen.
    Der "Diebstahl" von "geistigen Eigentum" vollzieht sich praktisch aber durch physikalische Präsenz. Letztere fällt mit der nachweisbaren Aneignung des Werkes zusammen. Erst durch sie wird die Urherberrechtsverletzung sichtbar.

    Dennoch bleibt das geistige Eigentum der "Gegenstand" des Schutzes. "Gegenstand" ist nicht streng am Wortlaut haftend als Sache zu verstehen. Sondern als Inhalt des geistigen Eigentumsrechts.

    Ansonsten ist das alles -sorry, man mag niemanden verletzen- Bullshit.

    PS. Es sind eben das Werk und die Darbietung geschützt. Nur eben getrennt voneinander. In der Praxis kann beides derart zusammenfallen, dass der Interpret sein geistiges Werk darbietet, ihm physikalische Präsenz verschafft. Muss es aber nicht. Und tut es auch nicht immer.

    Die Moral von der Geschicht: Philosophie ohne Rechtskenntnisse ist schlimmer als Philosophie mit Rechtskenntnissen. Denn Ahnung hat man dann halt nicht. Geschweige denn Wissen.
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  17. 09.05.2022, 20:10 Nach oben    #17
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    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    Hast du nicht vorhin selber aus Wikipedia zitiert? "Musik ist eine Kunstgattung ..."
    Versuch's einmal damit:
    https://de.pons.com/übersetzung/deut...g/Kunstgattung


    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    Du hast immer noch nicht kapiert, dass es um den Inhalt geht, nicht um den Behälter.
    ... darin sind auch die anderen Wörter zu finden, welche Bestandteil des Gesetztextes sind.
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  18. 09.05.2022, 20:19 Nach oben    #18
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    Zitat Zitat von Kleiner Mann Beitrag anzeigen
    Ansonsten ist das alles -sorry, man mag niemanden verletzen- Bullshit.
    joa ... irgendwie schon ...
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  19. 09.05.2022, 20:19 Nach oben    #19
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    "Du hast immer noch nicht kapiert, dass es um den Inhalt geht, nicht um den Behälter."

    Und dann kommt diese Anwort:

    "... darin sind auch die anderen Wörter zu finden, welche Bestandteil des Gesetztextes sind."

    Finde auch, dass man auf Klopapier besser schreiben kann, als auf Friedenstauben.

    Denn man sollte erst schwimmen lernen, bevor man fliegt.
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  20. 09.05.2022, 20:36 Nach oben    #20
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    Versuch's einmal damit:
    https://de.pons.com/übersetzung/deut...g/Kunstgattung
    Ja und? Pons hat den Satz von Wikipedia. Steht da laut und deutlich.

    Jörg, das wird langweilig. Du bist zu leicht zu erwischen.
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  21. 09.05.2022, 20:37 Nach oben    #21
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    Zitat Zitat von Kleiner Mann Beitrag anzeigen
    ... fällt mit der nachweisbaren Aneignung des Werkes zusammen.
    ... Inhalt des geistigen Eigentumsrechts.
    Es gibt da etwas in der Natur des Seins, das sollte (zumindest mit dem anscheinenden Bezug zur Philosophie) bekannt sein: es gibt darin keine Widersprüche, sondern einzig in des Menschen Vorstellung. Darin besteht mein zugrundeliegendes Werkzeug und keineswegs dem der Philosophie.

    Insofern somit das 'geistige Werk' das Urheberwerk ist, WIE will denn damit der Urheber nachweisen, dass er der Urheber ist?
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  22. 09.05.2022, 21:55 Nach oben    #22
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    WIE will denn damit der Urheber nachweisen, dass er der Urheber ist?
    Indem er nachweist, dass die Noten, die Texte von ihm sind. Was Du hier ablässt ist ja auch nicht von Dir. Insofern bist Du vom Entitätswesen her nicht mal beleidigungsfähig aus Dir selbst heraus, sondern nur durch Projektion hilflos mit Wörtern und anderen unbrauchbaren Mustern unfreiwillig in die Bescheidenheit anderer zurück geworfenen, um den Kosmos weiterhin nicht intuitiv zu erfahren, sondern als Nicht-Eigentum, nur als Umweltwesen, welches von Leuten wie Dir externalisiert jene schwarzen als Löcher bezeichneten Zentren zentrifugiert am Versagerwesen zeitlos verschwenderisch ununterlogen anbei der trifftige Grund eines abschlägigen Bescheides bezüglich des Projektionswesens endlich aus der Irre führend jene Eindeutigkeit generierend in der Erfüllung und Erlösung als Genesung tödlich nicht mehr dem Argument zugänglich. Aber mit Dadaismus verbleibt neue Expression, die letale Denkmuster -auf deren Überwindung sich der schachbrettkarierte Künstler einen rubbelt- verlassend auf (wie schreibt man) Gemüthlichkeit statt Willkür des Ungeistes fürdem an und für sich das Reflexive Cogito nach Mord und Wiedergeburt aller Lieblingsgötter einhellig schöne Widerwärtigkeiten abbildet.

    Fazit: Das grausame Grauen, dem wir uns nur hedonistsich hingeben können, weil es mit dem und den Schönsten in sich gekehrt vereint ist, ist der Kapitalismus. Diesem entspringt das Urherberecht, dem ab und an eine Friedenstaube über das Schachbrett rennt. Das Schachbrett aber gleicht einer alten Eiche, die es nicht schert, wenn sich ein Pudel an ihr erleichtert.
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  23. 10.05.2022, 07:39 Nach oben    #23
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    Insofern somit das 'geistige Werk' das Urheberwerk ist, WIE will denn damit der Urheber nachweisen, dass er der Urheber ist?
    Ein Nachweis zur Urheberschaft ist doch alleine schon durch die Veröffentlichung gegeben.
    Konzertaufzeichnungen, Internet, DNB, Gema, GVL -die Liste ist doch unendlich.
    Solange sich mein Werk noch verborgen in meinem stillen Kämmerlein befindet, kann sich auch kein Dritter daran bemächtigen.

    Zitat Zitat von Kleiner Mann Beitrag anzeigen
    Indem er nachweist, dass die Noten, die Texte von ihm sind. Was Du hier ablässt ist ja auch nicht von Dir. Insofern bist Du vom Entitätswesen her nicht mal beleidigungsfähig aus Dir selbst heraus, sondern nur durch Projektion hilflos mit Wörtern und anderen unbrauchbaren Mustern unfreiwillig in die Bescheidenheit anderer zurück geworfenen, um den Kosmos weiterhin nicht intuitiv zu erfahren, sondern als Nicht-Eigentum, nur als Umweltwesen, welches von Leuten wie Dir externalisiert jene schwarzen als Löcher bezeichneten Zentren zentrifugiert am Versagerwesen zeitlos verschwenderisch ununterlogen anbei der trifftige Grund eines abschlägigen Bescheides bezüglich des Projektionswesens endlich aus der Irre führend jene Eindeutigkeit generierend in der Erfüllung und Erlösung als Genesung tödlich nicht mehr dem Argument zugänglich. Aber mit Dadaismus verbleibt neue Expression, die letale Denkmuster -auf deren Überwindung sich der schachbrettkarierte Künstler einen rubbelt- verlassend auf (wie schreibt man) Gemüthlichkeit statt Willkür des Ungeistes fürdem an und für sich das Reflexive Cogito nach Mord und Wiedergeburt aller Lieblingsgötter einhellig schöne Widerwärtigkeiten abbildet.
    Ich musste es dreimal lesen, bis ich es verstanden habe. Naja, Hauptschule eben.
    Mehr sein als scheinen. (Helmuth Graf v.Moltke )
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  24. 10.05.2022, 08:07 Nach oben    #24
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    Zitat Zitat von Moogman Beitrag anzeigen
    Ich musste es dreimal lesen, bis ich es verstanden habe. Naja, Hauptschule eben.
    Das adelt Dich. Ich habe es eben nach 5 mal Lesen nicht verstanden. Bis mir wieder einfiel, was das Unwesen betrifft, zu dem eine Prominenz mal ungefähr sagte: "Wenn du es nicht einfach erklären kannst, hast du es nicht gut genug verstanden."

    Des Pudels Kern...
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  25. 10.05.2022, 09:41 Nach oben    #25
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    Wie sich über nachfolgende Worte verdeutlicht, wurschtelt man sich da etwas in seinen Vorstellungen zurecht, ohne überhaupt meine 'dokumentierenden' Worte als solche erfaßt zu haben. Theorie und Praxis sind zwei grundverschiedene Dinge, doch gemäß des Rechtsbezuges, ist hierin vor allem auch die 'Wortwahl' entscheidend!


    Zitat Zitat von Kleiner Mann Beitrag anzeigen
    Indem er nachweist, dass die Noten, die Texte von ihm sind.
    Genau DAS existiert hierin doch gar nicht, wie ich erläuterte und hervorhob, dass 'somit' doch auch gar kein Nachweis der Urheber selbst existiert (im GEMA-Händling)! Wenn Du noch nicht einmal die Worte liest, die geschrieben stehen, dann wird das nichts, mit dem 'Verständnis'.


    Zitat Zitat von Moogman Beitrag anzeigen
    Ein Nachweis zur Urheberschaft ist doch alleine schon durch die Veröffentlichung gegeben.

    Ich musste es dreimal lesen, bis ich es verstanden habe. Naja, Hauptschule eben.
    Die 'Veröffentlichung ist eine 'Tonaufzeichnung' und somit in keiner Weise 'das Werk der Urheber' (der Komponisten und Textdichter). Darum handhabt man Sänger und Musiker auch als 'Interpreten', da sie nämlich den Ursprung der Noten und Text, in Musik und Gesang 'übertragen'. DAS worüber es sich fundiert, hat seinen Grund hingegen vor allem darin, dass im Orchestralen, es sich nicht um eine 'selbstständige' Tätigkeit handelt.

    Über die GEMA und Tonträgerveröffentlichung, wird einzig 'deklariert', dass sie die Urheber sind, jedoch besteht der Umstand doch darin, dass ihr eigenes Werk überhaupt nicht Inhalt der Ermessung ist - es existiert darin gar nicht. Es existiert keinerlei Be-/Nachweisgrundlage.

    Ist explizites Thema bei SPLASH bezüglich des ersten Songs, welcher nämlich von Eric P. III stammt, doch wie üblich es die Machenschaften sind, worüber die Dinge ihre Regulierung finden, zumal auch vor allem die Unkenntnis und dass eben nichts da ist, was die Musiker und Sänger 'darin vertritt'. Der wesentliche Punkt ist jedoch, dass sie 'ihr Werk der Musik' überhaupt nicht urheberrechtlich vollziehen, da es keine Institution gibt, wo sie dies als solches deklarieren können und auch noch hinzukommt, dass man besagt, sie könnten gar keine sein. Darin besteht das Wesentliche. Ich verweise hierzu einmal explizit auf die Autodidakten, welche man doch bei Pop und Rock regulär antrifft!

    Er hat schon was drauf, aber mit der Realisierung der Dinge erfordert es generell dem, was ich dazu aufbrachte, nämlich die geistigen Vorstellungen auch gemäß seiner Widersprüche zu sondieren - der erlebenden Sinneserfahrung! DAS findet eben nicht im Geiste statt, darum kann man sich ja auch alles mögliche darin vorstellen und sich, wie ich über das Thema aufbringe, auch in einer derartigen kulturellen Breite umsetzen: "wenn sie alle das sagen, kann es ja nicht falsch sein" .
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  26. 10.05.2022, 10:02 Nach oben    #26
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    Insofern somit das 'geistige Werk' das Urheberwerk ist, WIE will denn damit der Urheber nachweisen, dass er der Urheber ist?
    Erstens: Das Gesetz regelt nur, wer Urheber ist und wer nicht. Wie man entsprechende Nachweise führt, das ist eine technische Frage, die nicht ins Gesetz gehört.

    Zweitens: Der Nachweis ist z.B. führbar mit einem sicher hinterlegten Notenblatt oder einer hinterlegten Aufnahme, wenn das Datum der Hinterlegung gerichtsfest protokolliert ist. Das ist auch ein durchaus gängiges Verfahren. Ein Hochladen in eine öffentliche Cloud (youtube, iTunes, ...) würde ich allerdings nicht für sicher genug halten, denn wenn der Cloud-Betreiber beschließt, die Daten zu löschen, kann man das nicht verhindern.

    Drittens: Natürlich ist bei der Nachweisbarkeit die Existenz physikalischer Kopien relevant. Für den Sachverhalt der Urheberschaft spielt das aber keine Rolle. Wenn du ein Lied komponiert hast, bist du der Urheber, egal, ob du es ausgedruckt und eingesungen hast oder nicht. Ist doch eigentlich ganz einfach.

    Edit: letzter Satz gestrichen, mein Post hat sich mit dem vorherigen überschnitten, Antwort zum Thema Splash kommt gesondert
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  27. 10.05.2022, 10:14 Nach oben    #27
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    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    Erstens: Das Gesetz regelt nur, wer Urheber ist und wer nicht.
    Lesen, was geschrieben steht! Nicht WER, sondern das WAS ist darin definiert!
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  28. 10.05.2022, 10:31 Nach oben    #28
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    Ist explizites Thema bei SPLASH bezüglich des ersten Songs, welcher nämlich von Eric P. III stammt, doch wie üblich es die Machenschaften sind, worüber die Dinge ihre Regulierung finden, zumal auch vor allem die Unkenntnis und dass eben nichts da ist, was die Musiker und Sänger 'darin vertritt'. Der wesentliche Punkt ist jedoch, dass sie 'ihr Werk der Musik' überhaupt nicht urheberrechtlich vollziehen, da es keine Institution gibt, wo sie dies als solches deklarieren können und auch noch hinzukommt, dass man besagt, sie könnten gar keine sein. Darin besteht das Wesentliche. Ich verweise hierzu einmal explizit auf die Autodidakten, welche man doch bei Pop und Rock regulär antrifft!
    Mit dem ersten Song meinst du "I need rhythm"? Wenn Eric P. den Song geschrieben hat, ist er der Urheber. Wenn er die Verwertungsrechte verkauft oder im Rahmen eines Plattenvertrags abgetreten hat, war das seine freie Entscheidung. Wenn er ausgetrickst wurde und jemand die Rechte "gekapert" hat, dann ist das Pech und sicher ärgerlich. Das kann man dann versuchen, gerichtlich zu klären. Wenn das nicht gelingt: Abhaken und einen neuen guten Song schreiben. Das ist besser als sich jahrzehntelang drüber ärgern - das kostet nur Lebenszeit und -freude, und die bringt einem keiner zurück.

    Was diese Geschichte auf jeden Fall nicht ist: Ein Grund, die Regeln für Urheberschaft zu ändern. Die sind nämlich richtig so.

    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    Lesen, was geschrieben steht! Nicht WER, sondern das WAS ist darin definiert!
    Genau, lesen was geschrieben steht. Ich empfehle Paragraf 7, der ist ganz kurz, das schaffst du bis zur Mittagspause. Und für die nicht ganz so trivialen Fälle die folgenden.
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  29. 10.05.2022, 10:50 Nach oben    #29
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    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    Was diese Geschichte auf jeden Fall nicht ist: Ein Grund, die Regeln für Urheberschaft zu ändern. Die sind nämlich richtig so.
    Du und deine 'Illusioniererei'. Begib dich einmal zu Discogs und dokumentiere dort einmal die Präsenz der Musiker und Sänger für die Veröffentlichungen von SPLASH (https://www.discogs.com/de/artist/63010). Und wenn Du DAS vollzogen hast, dann kommunizieren wir weiter.
    ZitierenZitieren

  30. 10.05.2022, 10:55 Nach oben    #30
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    Zitat Zitat von Moogman Beitrag anzeigen
    Ein Nachweis zur Urheberschaft ist doch alleine schon durch die Veröffentlichung gegeben.
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    Solange sich mein Werk noch verborgen in meinem stillen Kämmerlein befindet, kann sich auch kein Dritter daran bemächtigen.
    Ja. Ein Problem entsteht aber, wenn der Song produziert und veröffentlicht wird, und der Produzent oder jemand, der im Studio war, gibt ihn in Verbindung mit seinem Namen heraus. Dann gibt es keine Dokumentation unter deinem Namen, die älter ist. Man muss aufpassen und bevor ein Song ins Studio geht, die eigene Urheberschaft dokumentieren, wenn der Vertrag diese Dinge nicht klar festgehalten hat.

    Wenn im Plattenvertrag steht "Produziert wird der Song XY, geschrieben von Moogman", ist die Sache klar. Wenn drin steht "Produziert wird eine CD mit 10 Songs" ohne Angabe, von wem die stammen, dann sollte man das eigene Material selber sichern.

    Stimmt, so eine Dokumentation, z.B. beim Notar oder in einer Cloud, die speziell sowas anbietet, kostet Geld. Anders funktionierts aber nicht.

    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    Und wenn Du DAS vollzogen hast, dann kommunizieren wir weiter.
    Das ist ein guter Plan. Wenn ich mal in Rente bin, mach ich das. Bis dahin.

    Anders ausgedrückt: Ich hab auch keinen Bock mehr.
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  31. 10.05.2022, 10:59 Nach oben    #31
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    Zitat Zitat von Jörg Lenau Beitrag anzeigen
    ...wurschtelt man sich da etwas in seinen Vorstellungen zurecht, ohne überhaupt meine 'dokumentierenden' Worte als solche erfaßt zu haben.
    Deine Verwendung von Worten als solche ist ja auch hahnebüchener Schwachsinn. Du merkst ja nicht mal, wenn Du Deine Grammatik bis zur Unkenntlichkeit vor die Wand fährst. Wortgewusel, weil Du weit von einer logischen Herleitung deiner Behauptungen entfernt bist. Weil richtige Prämissen samt den gemeinhin anerkannten Tatsachen Deinen Schwachsinn im Ansatz abräumen. Sorry, aber Deinen Kram würde ich nicht mal Rabulistik schimpfen. Er ist auch weit entfernt, sich als poststrukturalistischen Ansatz einnehmen zu lassen.

    Du übergehst die Dir vorgebrachten sauberen, arschklaren Trennungen, welche Deine Thesen als Humbuck entlarven, und brabbelst unausgegorene Hirnonanie weiter vor Dich hin. Was willst Du eigenlich von den Usern hier? Denn nach dem, auf das man Dich festnageln könnte, ist Dein Shit hier sowieso Null und Nichtig.

    Also ich finde den Witzfaktor eher gering.
    ZitierenZitieren

  32. 10.05.2022, 11:03 Nach oben    #32
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    Zitat Zitat von vanAken Beitrag anzeigen
    JAnders ausgedrückt: Ich hab auch keinen Bock mehr.
    ... mich mit den urheberrechtlichen Themen der Musiker und Sänger auseinander zu setzen, weil das ist deren Problem und nicht das Meinige!
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  33. 10.05.2022, 11:21 Nach oben    #33
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    Der Sänger von Boney M ist ja arg beschissen worden.

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